Saarland - Erinnern Sie sich? - Saarländisches Tabak- und Zündwarenmonopol

 

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  Saarländisches Tabak- und Zündwarenmonopol

  Französisch-Saarländische Steuer- und Haushaltssatzung 
vom 3. Januar 1948

(Auszug)

Kapitel IV

Monopole
Artikel 9 Es wird im Saarland ein Tabak- und Zündwarenmonopol errichtet.

Artikel 10

Die saarländische Monopolverwaltung kann Rohtabake, die außerhalb des Saarlandes erzeugt werden, nur von der französischen Monopolverwaltung erwerben.

Sie bezieht von der französischen Monopolverwaltung Fertigerzeugnisse, die bereits in Frankreich verkauft werden, deren Ursprung außerhalb des französischen Mutterlandes liegt und deren Verkauf im Saarland beschlossen worden ist. Das französische Monopol und das saarländische Monopol können sich gegenseitig Fertigerzeugnisse abtreten zwecks Verkaufs auf dem anderen Gebiet.

Sämtliche Abtretungen von Rohtabaken und Fertigerzeugnissen zwischen den beiden Monopolverwaltungen erfolgen zu Selbstkosten.

Artikel 11

Die saarländische Monopolverwaltung ist allein berechtigt, Tabake an die im Saarland ansässigen Kleinhändler zu verkaufen.

Sie ist allein berechtigt, Zündwaren an die im Saarland ansässigen Großhändler zu verkaufen. Die Großhändler können die im Saarland hergestellten Zündwaren nur an Kleinhändler verkaufen, die im Saarland ansässig sind.

Die Verkaufspreise der im Saarland hergestellten Erzeugnisse an die französischen und saarländischen Verbraucher werden mit Genehmigung des französischen Monopols, durch die in Art. 58 vorgesehene gemischte Kommission festgesetzt, und zwar in der Weise, daß gleiche oder entsprechende Qualitäten zu denselben Preisen verkauft werden wie die Erzeugnisse des französischen Monopols im französischen Mutterland.

Die Verkaufspreise der eingeführten Fertigerzeugnisse sind im Saarland dieselben, wie sie in Frankreich für den Verkauf der gleichen Erzeugnisse an die Verbraucher festgesetzt sind.

Artikel 12

Die saarländische Tabak- und Zündwaren-Monopolverwaltung besitzt das Alleinrecht für die Ausfuhr der im Saarland hergestellten Tabakwaren und Zündwaren.

Die im Saarland hergestellten Tabakwaren können für die Ausfuhr bereitgestellt werden. soweit das französische Monopol der saarländischen Monopolverwaltung die entsprechende Menge Rohtabak zur Verfügung stellt.

Die Ausfuhr von im Saarland hergestellten Tabakwaren und Zündwaren nach den Gebieten der französischen Union kann nur mit Genehmigung des französischen Monopols erfolgen. Verkäufe im Gebiet des französischen Mutterlandes können nur durch Vermittlung des französischen Monopols getätigt werden.


Link: Den gesamten Wortlaut des Gesetzes können Sie auf den Seiten von http://www.verfassungen.de/ nachlesen

 

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